 |
|
Informationen zur Absetzbarkeit von
Schulgeldzahlungen
///Verband Deutscher
Privatschulen.
Landesverband Berlin/Brandenburg e.V.
BILDUNGSEINRICHTUNGEN IN FREIER
TRÄGERSCHAFT
Absetzbarkeit
von Schulgeldzahlungen
Liebe Mitglieder, sehr geehrte Damen und Herren,
der Bundestag hat die Neuregelung zur steuerlichen Absetzbarkeit des
Schulgeldes (allgemein bildende und berufsbildende Schulen)
beschlossen. Zu Ihrer Information übermittle ich Ihnen die Änderungen
des Jahressteuergesetzes 2009, auch zur Veröffentlichung auf Ihrer
Internetseite.
Künftig lautet der neue § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG wie
folgt:
[Absetzbar sind…] „9. „30 Prozent des Entgelts, höchstens 5 000
Euro, das der Steuerpflichtige für ein Kind, für das er Anspruch auf
einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 oder auf Kindergeld hat, für dessen
Besuch einer Schule in freier Trägerschaft oder einer überwiegend
privat finanzierten Schule entrichtet, mit Ausnahme des Entgelts für
Beherbergung, Betreuung und Verpflegung. Voraussetzung ist, dass die
Schule in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem
Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen
Wirtschaftsraum Anwendung findet, und die Schule zu einem von dem
zuständigen inländischen Ministerium eines Landes, von der
Kultusministerkonferenz der Länder oder von einer inländischen
Zeugnisanerkennungsstelle anerkannten oder einem inländischen Abschluss
an einer öffentlichen Schule als gleichwertig anerkannten allgemein
bildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss
führt. Der Besuch einer anderen Einrichtung, die auf einen Schul-,
Jahrgangs- oder Berufsabschluss im Sinne des Satzes 2 ordnungsgemäß
vorbereitet, steht einem Schulbesuch im Sinne des Satzes 1 gleich. Der
Besuch einer Deutschen Schule im Ausland steht dem Besuch einer solchen
Schule gleich, unabhängig von ihrer Belegenheit. Der Höchstbetrag nach
Satz 1 wird für jedes Kind, bei dem die Voraussetzungen vorliegen, je
Elternpaar nur einmal gewährt.“
„(24b) § 10 Abs. 1 Nr. 9 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom
… (BGBl. I S. … [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der
Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes]) ist erstmals für den
Veranlagungszeitraum 2008 anzuwenden.
Für Schulgeldzahlungen an Schulen in freier Trägerschaft oder an
überwiegend privat finanzierte Schulen, die in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäische Union oder in einem Staat belegen sind,
auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung
findet, und die zu einem von dem zuständigen inländischen Ministerium
eines Landes, von der Kultusministerkonferenz der Länder oder von einer
inländischen Zeugnisanerkennungsstelle anerkannten oder einem
inländischen Abschluss an einer öffentlichen Schule als gleichwertig
anerkannten allgemein bildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs-
oder Berufsabschluss führen, gilt § 10 Abs. 1 Nr. 9 in der Fassung des
Artikels 1 Nr. 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom 13.
Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) für noch nicht bestandskräftige
Steuerfestsetzungen der Veranlagungszeiträume vor 2008 mit der Maßgabe,
dass es sich nicht um eine gemäß Artikel 7 Abs. 4 des Grundgesetzes
staatlich genehmigte oder nach Landesrecht erlaubte Ersatzschule oder
eine nach Landesrecht anerkannte allgemein bildende Ergänzungsschule
handeln muss.“
Mit herzlichen Grüßen
Ihr Volker Symalla
Geschäftsführer
VDP Landesverband Berlin-Brandenburg
Am Zirkus 3 a
10117 Berlin-Mitte
Telefon: 030 - 257 697 19
Telefax: 030 - 257 697 17
E-Mail: info@vdp-berlin.de
Internet: www.vdp-berlin.de
Vorsitzende: Heinz Thiede, Andreas Wegener
Geschäftsführer: Volker Symalla
|
|